Unserer Hackschnitzelheizungen auf dem Rittergut Lucklum versorgt nicht nur das Rittergut selbst, sondern auch Haushalte im Ort mit Fernwärme aus nachwachsenden Rohstoffen. Modernste Technik mit hochwirksamen Staubfiltern sorgt für einen hohen Wirkungsgrad. Der Pumpenstrom wird mir einer Solarstromanlage erzeugt. Pro Saison benötigen wir rund 1.500 Kubikmeter Restholz, das aus unseren Wäldern im nahe gelegenen Höhenzug Elm stammt.
Aktuell versorgen wir in Lucklum rund 40 Wohnungen, zwei Gastronomiebetriebe, eine Kindertagesstätte, Büroflächen der Güterverwaltung und anderes mehr. 22 Öl- und Gasheizanlagen und rund 40 Holz-, Kohle-, Öl- und Elektroöfen konnten auf diese Weise ersetzt werden. Die CO2-Bilanz des Rittergutes ließ sich so um rund 75 Prozent verbessern, ohne in die denkmalgeschützte Baustruktur einzugreifen. Mit dem Anschluss weiterer Gebäude werden es dann sogar über 80 Prozent sein. Für den Ort Lucklum konnten bisher Verbesserungen von rund 50 Prozent erreicht werden, möglich wären sogar 70 Prozent. Wir ersetzen mit der Hackschnitzelheizung schon jetzt ungefähr 100.000 Liter Heizöl pro Jahr und sparen so rund 240 Tonnen CO2 jährlich ein. Im Endausbau werden es sogar 400 Tonnen CO2 pro Jahr sein – entsprechend ungefähr 180.000 Litern Heizöl.
Soforthilfe Dezember für unsere Fernwärmekunden
Die Bundesregierung hat mit dem am 19.11.2022 in Kraft getretenem Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG) eine gezielte Entlastung von den gestiegenen Energie- und Wärmepreisen insbesondere für Kunden kleiner 1,5 Gigawattstunden Wärmeverbrauch p.a. auf den Weg gebracht. Wer noch von der Entlastung profitiert, entnehmen Sie bitte § 4 Abs. 1 EWSG.
Wir möchten Sie informieren, dass wir als Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet sind, Ihnen für Ihre im Dezember 2022 zu leistende Zahlung für Wärmelieferungen eine finanzielle Kompensation zu zahlen (§ 4 Abs. 1 EWSG). Für diese finanzielle Kompensation werden wir aus Mitteln des Bundes entlastet. Ungeachtet des Entlastungsverfahrens werden wir Ihnen den Kompensationsbetrag im Dezember 2022 auf die uns für dieses Vertragsverhältnis bekannte Bankverbindung überweisen. Sie müssen hierfür nichts weiter veranlassen. Die üblichen Zahlungsvereinbarungen, wie z.B. das bestehende Lastschriftverfahren, Ihre Daueraufträge oder monatlichen Zahlungen bestehen auch im Dezember weiter fort. Die tatsächliche Höhe der Kompensation ergibt sich nach dem Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 EWSG und hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen ab.